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Einzelfragen zu § 7 GewStG und § 18 Abs. 4 UmwStG
(OFD Koblenz, Kurzinfo Nr. 079/04 vom 27. 12. 2004 - G 1421 A)
Die KSt- und GewSt-Referatsleiter von Bund und Ländern haben Einzelfragen zu der Anwendung des § 18 Abs. 4 UmwStG bzw. des § 7 GewStG erörtert. Nach dem Ergebnis der Erörterungen gilt Folgendes:
1. Veräußerung von durch Einbringung von Mitunternehmeranteilen entstandenen einbringungsgeborenen Anteilen durch eine Kapitalgesellschaft (§ 7 GewStG)
Die Veräußerung eines Mitunternehmeranteils durch eine Kapitalgesellschaft war bis zum Erhebungszeitraum 2001 nicht gewerbesteuerpflichtig. Wurden Mitunternehmeranteile nach § 20 UmwStG zu Buch- oder Zwischenwerten in eine andere Kapitalgesellschaft eingebracht, konnte die einbringende Kapitalgesellschaft die als Gegenleistung für die Einbringung gewährten sog. einbringungsgeborenen Anteile ebenfalls gewerbesteuerfrei veräußern (R 40 Abs. 2 Satz 7 GewStR 1998 i. V. mit Tz. 21.13 des BStBl I S. 268).
Ab dem Erhebungszeitraum 2002 ist die Veräußerung eines Mitunternehmeranteils durch eine Kapitalgesellschaft nach § 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG gewerbesteuerpflichtig. Entsprechend unterliegt die Veräußerung von einbringungsgeborenen Anteilen durch eine Kapitalgesellschaft, die durch die Einbringung eines Mitunternehmeranteils entstanden sind, dann der GewSt, wenn der für die Einbringung erforderliche Rechtsakt (nicht der steuerliche Übe...