Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Die überarbeiteten Unabhängigkeitsregeln für Abschlussprüfer
– Darstellung und Auswirkungen des geänderten § 319 HGB –
Welche grundsätzlichen Ausschlusstatbestände hat der Gesetzgeber normiert?
Welche konkreten Unabhängigkeitsregeln enthält der überarbeitete § 319 Abs. 3 HGB?
Mit welchen Auswirkungen auf die Praxis ist zu rechnen?
I. Vorbemerkungen
Der Bundesrat hat am das Bilanzrechtsreformgesetz (BilReG) erwartungsgemäß ohne Einberufung des Vermittlungsausschusses angenommen, nachdem bereits der Bundestag am mit den Stimmen aller Fraktionen das Gesetz verabschiedet hatte. Somit tritt es am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Dem Namen des Gesetzes ist zu entnehmen, dassS. 159einerseits Vorschriften für die Anwendung internationaler Rechnungslegungsvorschriften in Deutschland sowie andererseits überarbeitete bzw. neue Regelungen aus dem Bereich Abschlussprüfung mit dem Ziel der Qualitätssicherung sowie Stärkung der Unabhängigkeit und Objektivität von Abschlussprüfern eingeführt werden sollen. Darüber hinaus sieht das BilReG weitere Änderungen vor, wie etwa die Erhöhung der Größenkriterien nach §§ 267, 293 HGB, Änderungen im (Konzern-)Anhang bzw. (Konzern-)Lagebericht sowie Änderungen in den Konzernrechnungslegungsnormen.
Im Rahmen dieses Beitrags sollen nachfolgend sowohl die Inhalte des überarbeiteten § 319 HGB dargest...