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Gewinnerhöhung aufgrund einer Wertaufholung nach ausschüttungsbedingter Teilwertabschreibung
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Zu der Frage, ob eine im Gewinn eines Gewerbebetriebs (§ 7 GewStG) enthaltene Wertaufholung (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 EStG), die darauf beruht, dass sich der Wert der Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft nach einer ausschüttungsbedingten Teilwertabschreibung infolge neuer thesaurierter Gewinne erhöht hat, gewerbesteuerlich zu erfassen oder aber aufgrund der Regelung des § 9 Nr. 2a GewStG wieder zu neutralisieren ist, ist die Auffassung zu vertreten, dass der für die Ermittlung des Gewerbeertrags anzusetzende einkommensteuerliche bzw. körperschaftsteuerliche Gewinn (§ 7 GewStG) nicht insoweit neutralisiert werden kann, als er eine Wertaufholung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 EStG beinhaltet. Der Wortlaut des § 9 Nr. 2a GewStG erfasst vom Wortlaut her lediglich ausgeschüttete Gewinne, so dass die wertaufholungsbedingte Gewinnerhöhung begrifflich nicht unter den Regelungsbereich dieser Vorschrift fallen kann.
Nach alledem unterliegt der bei der Ermittlung des Gewerbeertrags anzusetzende Gewinn aus der Wertaufholung i. S. des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 EStG der GewSt. Dies gilt ungeachtet der Tatsache, dass sich die vorangegangene Teilwertabschreibung aufgrund der Sonderregelung des § 8 Nr. 10 GewStG bei der GewSt-Messbetragsfestsetzung für das hiervon betroffene Jahr nicht ausgewirkt hat.