Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Doppelhaushälften als ein Objekt i. S. der Drei-Objekte-Grenze
Die Abgrenzung der privaten Vermögensverwaltung von dem gewerblichen Grundstückshandel bleibt ein Dauerberatungsthema und beschäftigt nach wie vor die Gerichte. Der BFH hat nun noch einmal deutlich gemacht, unter welchen Umständen Mehrfamilienhäuser und Doppelhaushälften als ein Objekt i. S. der Drei-Objekte-Grenze einzustufen sind (Urteil vom - IX R 56/99, StuB 2004 S. 139).
Unter Hinweis auf seine ständige Rechtsprechung hat der BFH betont, dass bei einem Mehrfamilienhaus erst dann mehrere Objekte vorliegen, wenn eine Teilung nach dem Wohnungseigentumsgesetz vollzogen ist. Denn nur eine solche Teilung schaffe die zivilrechtliche Voraussetzung für das Entstehen selbständig veräußerbarer Wirtschaftsgüter. Auch zwei zusammenhängende Doppelhaushälften, die als Mehrfamilienhaus genutzt werden und auch nach der Veräußerung genutzt werden sollen, bilden nach dem BFH ein einheitliches Immobilienobjekt, wenn das Grundstück, auf dem sie errichtet wurden, noch nicht geteilt wurde. Diese auf § 903 BGB beruhende Teilung begründe zwar kein Wohnungseigentum, sei aber Voraussetzung für das Entstehen selbständig nach § 873 BGB veräußerbarer Grundstücke, über die der Eigentümer zusammen mit dem aufstehenden Doppelhaus verfügen kann. Dies...