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Software-Erstellung: Abgrenzung der Freiberuflichkeit
Das FG Hamburg kam in einer Entscheidung vom - VI 170/00 (DStRE 2003 S. 90) zu dem Ergebnis, dass der Zeitgeist der schnellen Software-Entwicklung die oftmals schwierige Unterscheidung zwischen gewerblicher und freiberuflicher Tätigkeit (zumindest) in diesem Bereich hinfällig macht. In dem vom FG zu beurteilenden Fall ging es darum, die Tätigkeit eines Diplom-Ingenieurs einzustufen. Das Gericht stellte fest, dass einS. 178Dipl.-Ing., der Anwendersoftware entwickelt, freiberuflich tätig ist. An der Unterscheidung zwischen „Anwendersoftwareentwicklung (= gewerbliche Tätigkeit)” und „Systemsoftwareentwicklung (= freiberufliche Tätigkeit)” für die Einstufung einer Tätigkeit (siehe Schmidt/Wacker, EStG, 21. Aufl. 2002, § 18 EStG Rn. 155 „EDV-Berater”) ist nach Ansicht des FG nicht mehr festzuhalten. Maßgeblich soll vielmehr sein, ob im konkreten Fall tatsächlich eine ingenieurmäßige Leistung erbracht wird, was nicht über die Art der Software pauschal festgestellt werden kann. Das FG schwenkt damit auch bei der Abgrenzung in diesem Bereich auf die traditionelle Abgrenzung ein (Schmidt/Wacker, a. a. O., § 18 EStG Rn. 15).