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Steuergestaltung statt Gestaltungsmissbrauch
Die noch immer hohe Steuerlast in Deutschland regt zu steuerlichen Gestaltungen an, die dann nicht ganz selten dem Vorwurf des Gestaltungsmissbrauchs ausgesetzt sind (§ 42 AO). Mit einem Fall, bei dem die Finanzverwaltung mit diesem Vorwurf nicht durchgedrungen ist, hatte sich kürzlich der BFH zu befassen. Er hat dabei deutliche Worte zugunsten des Stpfl. gefunden. Danach sind die Gewährung eines zinslosen Gesellschafterdarlehens und dessen anschließende zinsbringende Verwendung durch die Gesellschaft nicht allein deswegen als Gestaltungsmissbrauch anzusehen, weil die Verlagerung von Erträgen auf die Gesellschaft dem Verbrauch eines vom Verfall bedrohten Verlustabzugs dient (vgl. , StuB 2002 S. 85; Vorinst. FG München, EFG 2000 S. 1426).
Nach gefestigter Rechtsprechung des BFH sind Einkünfte aus Kapitalvermögen demjenigen zuzurechnen, der das betreffende Kapital im eigenen Namen und für eigene Rechnung einem Dritten zur Nutzung überlassen hat ( BStBl 1999 II S. 123, m. w. N.). Anhaltspunkte dafür, dass die Festgeldanlage nur zum Schein im Namen der GmbH vorgenommen worden wäre oder dass diese als Treuhänderin der klagenden AG gehandelt habe, lägen nicht vor. Die gewähl...BStBl 1977 II S. 115