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Eintrag eines Kommanditistenwechsels ohne Abfindungsversicherung
Die Frage, ob der seinen Kommanditanteil im Wege der Einzelrechtsnachfolge übertragende Kommanditist und die persönlich haftenden Gesellschafter für die Eintragung in das Handelsregister zu versichern haben, dass der ausscheidende Kommanditist von der Gesellschaft keine Abfindung erhalten habe und ihm auch keine versprochen worden sei, ist zu verneinen (§§ 143 Abs. 2, 161 Abs. 2, 3 HGB; [nrkr.], ZIP 2004 S. 1847).
▶Praxishinweise: Die Sache wird dem BGH wegen der Abweichung von auf weitere Beschwerden ergangenen Entscheidungen anderer OLG und der Entscheidung des RG vom (DNotZ 1944 S. 195) zur Entscheidung vorgelegt.