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StuB Nr. 3 vom Seite 147

Durchschnittssätze für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (§ 24 UStG)

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Abschn. 268 UStR enthält für Unternehmer, die bei Anwendung der Durchschnittssätze des § 24 UStG USt zu entrichten haben, eine Vereinfachungsregelung für Umsätze von Getränken und alkoholischen Flüssigkeiten. Betragen diese Umsätze im Kalenderjahr nicht mehr als 2 400 DM, so kann – unter Maßgabe weiterer in dem Abschnitt dargestellter Voraussetzungen – von der Erhebung der auf diese Umsätze entfallenden Steuer abgesehen werden. Die Vereinfachungsregelung wird auch in Abschn. 230 Abs. 2 Nr. 2 UStR aufgegriffen. Danach wird auf die Abgabe von Voranmeldungen und Entrichtung von Vorauszahlungen grds. verzichtet, wenn zu erwarten ist, dass die Umsatzgrenze von 2 400 DM im laufenden Kalenderjahr nicht überschritten wird. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes: Die Betragsangaben „2 400 DM” in Abschn. 268 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und Abschn. 230 Abs. 2 Nr. 2 UStR werden mit Wirkung vom jeweils durch die Betragsangabe „1 200 €” ersetzt.

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