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Anwendung der §§ 7h, 7i EStG bei Beitritt zu einer Personengesellschaft
( III A 12 (V) - S 2198 a - 1/01)
Die Frage, ob „dem Gesellschafter einer Personengesellschaft, die Modernisierungs- und Instandhaltungsmaßnahmen bzw. Erhaltungsmaßnahmen an Objekten i. S. der §§ 7h, 7i EStG vorgenommen hat, Verluste aus erhöhten Absetzungen zugerechnet werden [können], wenn der Gesellschafter nach Durchführung der Baumaßnahme beitritt”, ist zu verneinen. § 7h EStG ist bei Vorliegen einer Personengesellschaft keine gesellschafts-, sondern eine gesellschafter-bezogene Begünstigungsnorm.S. 141Dies ergibt sich daraus, dass die erhöhten Absetzungen nach § 7h und § 7i EStG von dem „Stpfl.” vorgenommen werden (können) und Stpfl. gem. § 1 EStG nicht die Personengesellschaft, sondern der einzelne Gesellschafter ist. Eine abweichende Regelung, wie z. B. in § 1 Abs. 1 Satz 2 FördG, gibt es in §§ 7h, 7i EStG nicht.
Entsprechend hat auch der BFH mit seinem zum § 7 Abs. 5 EStG ergangenen Urteil vom (BStBl II S. 704) ausgeführt, dass z. B. bei einem Gesellschafterwechsel nur der ausscheidende Gesellschafter die persönlichen Voraussetzungen der Begünstigungsvorschrift erfüllt. Das hat für die später beitretenden Gesellschafter eines Immobilienfonds zur Folge, dass die Aufwendungen für Baumaßnahmen, soweit sie bis zum Beitritt durchgeführt worden sind, zu den nicht begünstigten Anschaffungskosten geh...