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StuB Nr. 3 vom Seite 134

Aufwendungen in der Forstwirtschaft für Wirtschaftsjahre ab 1998/99

( S 2232 - 2 - StH 225S 2232 - 5 - StO 254)

1. Aufforstungskosten

Das stehende Holz ist ein selbständiges WG i. S. des § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG. Aufwendungen zu seiner Herstellung (Erstaufforstungskosten: Aufwendungen für Setzlinge, Aufforstungslöhne und Befestigung des Pflanzguts) oder zu seiner Anschaffung (Waldanschaffungskosten) sind bei der Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich daher grundsätzlich zu aktivieren. Die bis einschließlich Wirtschaftsjahr 1997/98 zulässige Bewertung des Holzbestands durch Bestandsvergleich und Ansatz eines über den tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten liegenden höheren Teilwerts ist ab dem Wirtschaftsjahr 1998/99 nicht mehr möglich, weil aufgrund des § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG n. F. die historischen Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines WG die Bewertungsobergrenze sind. Ein höherer Teilwert darf danach nicht mehr ausgewiesen werden. Eine Änderung der aktivierten Anschaffungs- oder Herstellungskosten entsprechend der Höhe der Holzabgänge ist in dem Maße zum Abzug zugelassen, wie der Gewinn durch Abholzung oder Weiterverkauf des stehenden Holzes realisiert wird (R 212 Abs. 1 EStR).

Aus Vereinfachungsgründen können letztmalig für das vor dem beginnende Wirtschaftsjahr die aktivierten Anschaffungs- oder Herstellungskosten jährlich um 3 v....

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