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Regelungsumfang einer Ausgleichsquittung bei vorausgehendem Aufhebungsvertrag
Wird in einem Aufhebungsvertrag vom Arbeitnehmer zugleich der Erhalt der Arbeitspapiere bestätigt und im Anschluss an den Aufhebungsvertrag zusätzlich eine umfassende Ausgleichsquittung unterzeichnet, so erfasst diese i. d. R. auch den vertraglichen Anspruch des Arbeitnehmers auf ein anteiliges 13. Monatsgehalt (§ 397 BGB; , BB 2004 S. 2134).