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Nicht erkannte Rentenversicherungspflicht
Der Lauf der Verjährung bei dem Schadenersatzanspruch eines Arbeitgebers gegen den StB, welcher die Lohnabrechnungen für ihn besorgt und hierbei keinen Arbeitnehmeranteil der Rentenversicherungsbeiträge abzieht, beginnt im Fall der unerkannten Beitragspflicht eines Mitarbeiters erst mit dem Zugang des entsprechenden Nachforderungsbescheids der zuständigen Behörde. Auf den Regressschaden des Arbeitgebers ist der Vorteil anzurechnen, den die Verjährung von Beitragsansprüchen gegen ihn aus dem nämlichen Grund wegen des Arbeitgeberanteils bewirkt (§ 68 StBerG, §§ 28g, 29p Abs. 1 SGB IV; , ZIP 2004 S. 2192).