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Überblick über die sonstigen Regelungen des Richtlinien-Umsetzungsgesetzes
Die mit dem Investmentmodernisierungsgesetz im Hinblick auf eine baldige Neuregelung der Besteuerung von Veräußerungsgewinnen bei Kapitalanlagen abgeschaffte Zwischengewinnbesteuerung wird wieder eingeführt.
Gewinne aus Termingeschäften i. S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG werden nicht mehr in die Berechnung des Zwischengewinns einbezogen, da diese beim Privatanleger nicht mehr steuerpflichtig sind.
Der Zwischengewinn zählt gem. § 2 Abs. 1 Satz 1 InvStG n. F. zu den Erträgen aus Investmentanteilen und fließt gem. § 2 Abs. 1 Satz 5 InvStG mit dem Entgelt für die Rückgabe oder für die Veräußerung des Investmentanteils zu.
I. Vorbemerkungen
Der Deutsche Bundestag hat am das Richtlinien-Umsetzungsgesetz verabschiedet, dem der Bundesrat am zugestimmt hat. Während in einem vorangegangenen Beitrag die ertrag- und umsatzsteuerlichen Änderungen behandelt worden sind, sollen nachfolgend die sonstigen wesentlichen Regelungsinhalte des Gesetzes vorgestellt werden.
II. Regelungen im Einzelnen
1. Allgemeines Abgabenrecht
1.1 Änderungen der Rechtsgrundlagen für ein bundeseinheitliches Ordnungsmerkmal
Die §§ 139b und 139c AO wurden dahin gehend ergänzt, dass das Bundesamt für Finanzen bei der Identifikationsnummer bzw. der Wirtschafts-Identifikationsnummer nicht wie ...