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StuB Nr. 2 vom Seite 88

Nationales Schachtelprivileg (§ 9 Nr. 2a GewStG)

( II 22)

Zur Ermittlung des Gewerbeertrags werden nach § 9 Nr. 2a GewStG die Gewinne aus Anteilen an einer nicht steuerbefreiten inländischen Kapitalgesellschaft i. S. des § 2 Abs. 2 GewStG, einer Kreditanstalt des öffentlichen Rechts, einer Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft oder einer Unternehmensbeteiligungsgesellschaft i. S. des § 3 Nr. 23 GewStG gekürzt, wenn die Beteiligung zu Beginn des Erhebungszeitraums mindestens ein Zehntel des Grund- oder Stammkapitals beträgt und die Gewinnanteile bei Ermittlung des Gewinns (§ 7 GewStG) angesetzt worden sind.

Es ist die Frage aufgeworfen worden, ob für die Anwendung des Schachtelprivilegs nach § 9 Nr. 2a GewStG Anteile, die dem Gesellschafter keine Beteiligung am Gewinn und Liquidationserlös vermitteln, unberücksichtigt bleiben. Der Frage liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Eine GmbH gibt zehn nominal gleich hohe Genussrechte an Investoren aus, die nicht am Nominalkapital der GmbH beteiligt sind. Die Genussrechte gewähren eine Beteiligung am Gewinn und Liquidationserlös i. S. von § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG und § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG i. H. von 10 v. H., jedoch keine Stimmrechte. Die Gesellschafter der GmbH haben keinen Anspruch auf Beteiligung am Gewinn und Liquidationserlös. Nach Auffassung der Finanzverwaltung gilt Folgendes:

Geschäftsanteile, die keine Beteiligu...

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