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Berechnung des steuerpflichtigen Ertrags nach der Marktrendite bei Anlageinstrumenten in Fremdwährung
( II 32)
Einnahmen aus der Veräußerung, Abtretung oder Einlösung sog. Finanzinnovationen (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4a bis d EStG) werden grundsätzlich nach der besitzzeitanteiligen Emissionsrendite ermittelt. Haben Wertpapiere und Kapitalforderungen keine Emissionsrendite oder weist der Stpfl. diese nicht nach, so gilt der Unterschied zwischen dem Entgelt für den Erwerb und den Einnahmen aus der Veräußerung, Abtretung oder Einlösung als Kapitalertrag. Der Differenzbetrag wird als Marktrendite bezeichnet. Bei Wertpapieren und Kapitalforderungen in einer ausländischen Währung ist der Unterschied in dieser Währung zu ermitteln (vgl. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG). Die Regelung wurde durch das StÄndG 2001 vom (BStBl 2002 I S. 4) eingeführt und ist für alle Steuerbescheide anzuwenden, soweit sie noch nicht bestandskräftig sind (§ 52 Abs. 37b EStG).
Beispiel: Der Stpfl. A veräußert in 2001 ein im VZ 1999 erworbenes Wertpapier mit einem Nennwert i. H. von 100 000 US-$. Die Verzinsung erfolgt mit 1 % über dem 3-Monats-LIBOR. Die Verzinsung ist variabel, so dass es sich vorliegend um eine Finanzinnovation i. S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4c EStG handelt. Eine Emissionsrendite kann nicht ermittelt werden. Die laufenden Zinserträge sind bei Zufluss als Einnahmen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zu versteuern. Die Wertpapierab...