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StuB Nr. 2 vom Seite 93

Auskunftsersuchen der Finanzbehörden an Telekommunikationsdienstleister im Besteuerungsverfahren

(/S 0230 - 57 - StH 551)

Die Erteilung von Auskünften zu Auskunftsersuchen der Finanzbehörden, in denen

  • zu einer bekannten Rufnummer der Name und die Anschrift des Anschlussinhabers,

  • zu bekanntem Namen und Anschrift die Rufnummer des Anschlussinhabers erfragt wird,

stellt keine Erteilung von Auskünften über Daten dar, die dem Fernmeldegeheimnis nach § 85 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) unterliegen (Verbindungsdaten). § 85 Abs. 3 Satz 3 TKG, wonach eine Verwendung von Kenntnissen über Tatsachen, die dem Fernmeldegeheimnis unterliegen, für andere Zwecke, insbesondere die Weitergabe an andere, nur zulässig ist, soweit das TKG oder eine andere gesetzliche Vorschrift dies vorsieht und sich dabei ausdrücklich auf Telekommunikationsvorgänge bezieht, steht daher einer Auskunftserteilung nicht entgegen.

Gem. § 89 Abs. 6 Satz 1 TKG haben Personen und Unternehmen, die geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringen, personenbezogene Daten, die sie für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung oder Änderung eines Vertragsverhältnisses erhoben haben, im Einzelfall auf Ersuchen an die zuständigen Stellen zu übermitteln, soweit dies für die Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder für die Erfüllung der gesetzlichen Au...

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