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Einführung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (§ 13b UStG) zum 1. 1. 2002 durch das StÄndG 2001
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Durch Art. 18 Nr. 5 des Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Steueränderungsgesetz 2001 – StÄndG 2001) ist § 13b UStG – Leistungsempfänger als Steuerschuldner – neu in das UStG eingefügt worden. Der Bundesrat hat dem StÄndG 2001 am zugestimmt. Die Änderung tritt am in Kraft (Art. 39 Abs. 6 StÄndG 2001). Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:
I. Anwendungsbereich
Tz. 1: Für bestimmte nach dem im Inland ausgeführte steuerpflichtige Umsätze schulden Unternehmer und juristische Personen des öffentlichen Rechts als Leistungsemp-S. 89fänger die Steuer. Die Steuer wird sowohl von im Inland ansässigen als auch von im Ausland ansässigen Leistungsempfängern geschuldet. Auch Kleinunternehmer (§ 19 UStG), pauschalversteuernde Land- und Forstwirte (§ 24 UStG) und Unternehmer, die ausschließlich steuerfreie Umsätze tätigen, schulden die Steuer. Die Steuerschuldnerschaft erstreckt sich sowohl auf die Umsätze für den unternehmerischen als auch auf die Umsätze für den nichtunternehmerischen Bereich des Leistungsempfängers. Zuständig für die Besteuerung dieser Umsätze ist das FA, bei dem der Leistungsempfänger als Unternehmer umsatzsteuerlich erfasst is...