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Vorläufige Steuerfestsetzung – Verfassungsmäßigkeit des Erbschaft-/Schenkungsteuergesetzes
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Im Hinblick auf das beim BFH anhängige Revisionsverfahren II R 61/99, in dem der BFH auch die Frage der Verfassungsmäßigkeit des ErbStG und SchenkStG aufgeworfen hat (vgl. StuB 2001 S. 1190), sind ab sofort Festsetzungen der ErbSt (SchenkSt) in vollem Umfang für vorläufig zu erklären. Die im (BStBl I S. 264) getroffenen Regelungen gelten entsprechend.