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StuB Nr. 1 vom Seite 43

Gesonderte Feststellung von Grundbesitzwerten beim Erwerb von Beteiligungen (Stuttgarter Verfahren)

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1. Gesonderte Feststellung von Grundbesitzwerten

Beim Erwerb einer Beteiligung an einer gewerblich tätigen oder gewerblich geprägten Personengesellschaft ist für Grundbesitz, der zum Gesamthandsvermögen der Gesellschaft gehört, der Grundbesitzwert gesondert festzustellen, wenn er für die Besteuerung erforderlich ist (§ 138 Abs. 5 BewG).

Für Grundbesitz, der zum Sonderbetriebsvermögen gehört und Gegenstand des Erwerbs ist, gilt dies entsprechend. Beim Erwerb eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft sind Grundbesitzwerte gesondert festzustellen, wenn sie für die Anteilsbewertung nach dem Stuttgarter Verfahren erforderlich sind.

2. Inhalt des Feststellungsbescheids

Gesondert festzustellen sind der gesamte Grundbesitzwert und die Art der wirtschaftlichen Einheit (wirtschaftliche Unterein-S. 44heit) einschließlich der Bezeichnung des Gewerbebetriebs, zu dem der Grundbesitz gehört. Im Feststellungsbescheid ist auch anzugeben, wem der Grundbesitz zuzurechnen ist (zivilrechtlicher Eigentümer). Dabei ist Folgendes zu beachten:

  • Gehört der Grundbesitz in vollem Umfang der Gesellschaft, ist der Grundbesitzwert nicht auf die Gesellschafter/Anteilseigner aufzuteilen.

  • Gehört der Grundbesitz nur zum Teil der Gesellschaft, ...

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