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Vororganschaftlich verursachte Mehr- und Minderabführungen
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Mit dem Urteil vom - I R 51/01 (StuB 2003 S. 369) hat der BFH in Abweichung von Abschn. 59 Abs. 4 Satz 3 KStR 1995 entschieden, dass vororganschaftlich verursachte Mehrabführungen einer Organgesellschaft an ihren Organträger keine Gewinnausschüttungen, sondern Gewinnabführungen i. S. der §§ 14 ff. KStG sind. Nach dem Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die allgemeine Anwendung des Urteils Folgendes:
I. Zeitlicher Anwendungsbereich, Übergangsregelung
Die BFH-Rechtsprechung ist in allen noch offenen Fällen anzuwenden. Es bestehen keine Bedenken, für Wirtschaftsjahre, die vor dem enden, auf gemeinsamen Antrag von Organgesellschaft und Organträger weiterhin nach den Regelungen des Abschn. 59 Abs. 4 Satz 3 bis 5 KStR 1995 sowie der (BStBl I S. 939) und vom (BStBl I S. 695) zu verfahren. Dabei ist zu beachten, dass während der Geltung des Halbeinkünfteverfahrens eine KSt-Minderung nach § 37 KStG für eine Mehrabführung der Organgesellschaft nicht in Betracht kommt.
Der Antrag kann für jede Organgesellschaft des Organträgers gesondert gestellt werden. Er ist für alle offenen Veranlagungszeiträume einheitlich auszuüben. Der Antrag ist unwiderruflich. Er ist bis zum bei dem für die Organgesellschaft örtlich zuständigen FA zu stellen.
Für Wirt...BGBl I S. 3310