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Aufwendungen zur Einführung eines neuen Softwaresystems
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Es ist gefragt worden, wie Aufwendungen zur Einführung eines neuen umfassenden Softwaresystems bilanzsteuerrechtlich zu behandeln sind. Die Gesamtkosten können sich je nach Größe des Unternehmens auf mehrere Mio € belaufen. Sie setzen sich zusammen aus Aufwendungen für Software, bestehend aus einzelnen problemlos erweiterbaren Modulen, EDV-Beratung für das Festlegen der Arbeitsabläufe und Verfahren zur Einführung des EDV-Systems, Anpassung der Software an die individuellen Bedürfnisse und Strukturen des Unternehmens (Implementierung) und Schuldung der Anwender. Hierzu wird folgende Auffassung vertreten:
1. Immaterielles Wirtschaftsgut
Der Erwerb von Computerprogrammen als Anwendersoftware führt zu (immateriellen) Wirtschaftsgütern, wenn das Eigentum oder – wie in der überwiegenden Zahl der Fälle – ein Lizenzrecht und somit ein Nutzungsrecht i. S. des § 31 UrhG am Programm erworben wird.
2. Einheitliches Wirtschaftsgut
Die Frage des Umfangs des Wirtschaftsguts ist nach dem Nutzungs- und Funktionszusammenhang zu entscheiden. Bei Erwerb eines Verbundes mehrerer Module zur einheitlichen Nutzung liegt nur ein (aktivierungspflichtiges) Wirtschaftsgut vor. Werden jedoch verschiedene voneinander unabhä...