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StuB Nr. 1 vom Seite 22

Zum Abzugsverbot von Geldbußen nach § 4 Abs. 5 Nr. 8 EStG

von Dipl.-Finw. StB Dieter Grützner, Münster
Die Kernaussagen:
  • Nach dem ist nicht auszuschließen, dass von Behörden der EG festgesetzte Geldbußen zumindest teilweise gem. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 Satz 4 EStG bei der steuerlichen Gewinnermittlung abgezogen werden können.

  • Die Höhe des danach abziehbaren Betrags kann nur unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls ermittelt werden.

  • Eine wegen eines drohenden Bußgeldverfahrens auszuweisende Rückstellung kann steuerlich nur insoweit berücksichtigt werden, als das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 EStG dem nicht entgegensteht.

I. Problemstellung

Sind von deutschen Gerichten oder Behörden oder von Organen der Europäischen Gemeinschaft gegen ein Unternehmen Geldbußen verhängt worden, handelt es sich auch dann um Betriebsausgaben, wenn damit rechtswidrige betriebliche Aktivitäten geahndet werden. Werden gegen ein Unternehmen diesbezügliche Ermittlungen geführt, ist zu prüfen, ob im Hinblick auf eine ggf. drohende Festsetzung einer Geldbuße in die Handelsbilanz eine Rückstellung einzustellen ist.

Bei der steuerlichen Gewinnermittlung gehören die vorbezeichneten Geldbußen gem. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 EStG grundsätzlich zu den nichtabziehbaren Betriebsausgaben. Dieses Abzugsverbot gilt nicht, soweit durch die Geldbuße der wirtsc...

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