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Auflösung einer zu Unrecht gebildeten Ansparrücklage
Bildet ein Steuerpflichtiger eine überhöhte Ansparrücklage, so ist bei unterbliebener Investition der Gewinn nach Ablauf von zwei Jahren in Höhe des überhöhten – und nicht nur in Höhe des bei Rücklagenbildung zulässigen – Rücklagenbetrags zuzüglich des hierauf entfallenden Gewinnaufschlags zu erhöhen, wenn der Steuerbescheid für das Jahr der Rücklagenbildung bereits bestandskräftig ist. Das betrifft einen Arzt, der seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelte und 1996 eine Ansparrücklage i. H. von 700.000 DM bildete, obwohl eine Rücklage nach § 7g Abs. 3 Satz 5 EStG nur i. H. von 300.000 DM hätte gebildet werden dürfen. Trotzdem erkannte das FA die gesamte – überhöhte – Ansparrücklage an, und der Bescheid für 1996 wurde bestandskräftig. Der Arzt tätigte weder 1997 noch ...