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Örtliche Zuständigkeit in Verschmelzungsfällen
( St 24)
Es ist die Frage aufgetreten, welches FA für die noch durchzuführende Besteuerung der im Zuge einer Verschmelzung untergegangenen Kapitalgesellschaft örtlich zuständig ist. In diesen Fällen gilt Folgendes: Das für die Besteuerung der übernehmenden Gesellschaft zuständige FA ist auch für die Besteuerung der untergegangenen Gesellschaft zuständig. Die übernehmende Gesellschaft tritt als Gesamtrechtsnachfolgerin materiell- und verfahrensrechtlich in die Stellung der untergegangenen Gesellschaft ein. Für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit sind demnach die Verhältnisse der Gesamtrechtsnachfolgerin maßgebend. Deshalb ist das FA, in dessen Zuständigkeit die Besteuerung der übernehmenden Gesellschaft fällt, auch für die Besteuerung der untergegangenen Gesellschaft zuständig.
Der Zuständigkeitswechsel tritt ein, sobald eines der FÄ von der Verschmelzung erfährt (§ 26 Satz 1 AO). Dies gilt auch für Zeiträume, die vor dem die Zuständigkeit ändernden Ereignis liegen (vgl. EFG 1989 S. 490). Entsprechendes gilt bei der Verschmelzung von Personengesellschaften. Es kann sich auch um Umwandlungen von Kapitalgesellschaften in Personengesellschaften sowie von Personengesellschaften in...