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Einführungsschreiben zu den Entfernungspauschalen ab 2001
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Nach dem Gesetz zur Einführung einer Entfernungspauschale vom (BGBl I S. 1918 = BStBl I S. 36) werden ab die Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG) und für Familienheimfahrten im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG) durch Entfernungspauschalen berücksichtigt. Dazu wird unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wie folgt Stellung genommen:
1. Entfernungspauschale für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG)
1.1 Allgemeines
Die Entfernungspauschale ist grundsätzlich unabhängig vom Verkehrsmittel zu gewähren. Ihrem Wesen als Pauschale entsprechend kommt es grundsätzlich nicht auf die Höhe der tatsächlichen Aufwendungen an. Auch bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wird grundsätzlich die Entfernungspauschale angesetzt. Übersteigen die Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, z. B. bei geringer Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die anzusetzende Entfernungspauschale, können diese Aufwendungen zusätzlich angesetzt werden, soweit sie die Entfernungspauschale übersteigen (§ 9 Abs. 2 Satz 2 EStG). Ausgenommen von der Entfernungspauschale sind Flugstrecken.