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Vermeidung einer Zwangsbetriebsaufgabe bei Betriebsverpachtung
Die Verpachtung eines gewerblichen Betriebs führt nicht zwangsläufig zur Annahme einer Betriebsaufgabe (§ 16 Abs. 3 EStG). Demzufolge braucht der Verpächter auch nicht – wie es das Gesetz für den Fall der Betriebsaufgabe vorsieht – die im Betrieb ruhenden stillen Reserven zu versteuern. Der Verpächter eines Gewerbebetriebs hat steuerlich ein außerordentlich interessantes Wahlrecht. Er kann bei Beginn der Verpachtung oder später erklären, dass er den Betrieb verpachtet hat, weil er ihn aufgeben wolle. Dann ist die Verpachtung eine Betriebsaufgabe, die Wirtschaftsgüter des Betriebs werden mit der Aufgabeerklärung Privatvermögen, die hierbei aufgedeckten stillen Reserven werden als Betriebsaufgabegewinn erfasst und auf Antrag begünstigt versteuert (§§ 16, 34 EStG).
Gibt der Verpächter anlässlich der Verpachtung keine Betriebsaufgabeerklärung ab oder erklärt er ausdrücklich, dass er den Betrieb nicht aufgeben wolle, gilt der bisherige Betrieb einkommensteuerrechtlich als fortbestehend, er wird nur in anderer Form als bisher genutzt. Der „ruhende Betrieb” besteht weiter. In diesem Fall bleiben die verpachteten Wirtschaftsgüter auch nach der Einstellung der gewerblichen Betätigung gewerbliches Betriebsvermög...