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Betrieb von Geldspielautomaten: keine Änderung bestandskräftiger Bescheide
Die Veranstaltung oder der Betrieb von Glücksspielen oder Glücksspielgeräten außerhalb zugelassener öffentlicher Spielbanken darf nicht der Mehrwertsteuer unterworfen werden, wenn diese Tätigkeit in solchen Spielbanken steuerfrei ist (, Linneweber; ). Die Umsatzsteuer-Referatsleiter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder sind der Auffassung, dass sich weder aus dem Gemeinschaftsrecht noch aus dem nationalen Verfahrensrecht ein Anspruch der Steuerpflichtigen auf Änderung bereits bestandskräftig gewordener Umsatzsteuer-Bescheide ergibt.