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Behandlung von Domainnamen
Beim Erwerb eines Domainnamens ist davon auszugehen, dass ein Domainname ein immaterielles Wirtschaftsgut ist. Bei entgeltlichem Erwerb sind die Aufwendungen gem. § 5 Abs. 2 EStG zu aktivieren. Da der Domainname dem Betrieb grundsätzlich zeitlich unbeschränkte wirtschaftliche Vorteile und Möglichkeiten bietet, handelt es sich um ein nicht abnutzbares Wirtschaftsgut. So , Az. BFH: III R 6/05. Wird ein Einspruch auf dieses anhängige Revisionsverfahren gestützt, ruht das Verfahren insoweit nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO. Aussetzung der Vollziehung ist nicht zu gewähren.