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Gemeinnützigkeitsrechtliche Beurteilung der Tätigkeit als Hilfsperson
Nach § 57 Abs. 1 Satz 1 AO muss eine steuerbegünstigte Körperschaft ihre satzungsgemäßen Zwecke grundsätzlich unmittelbar, d. h. selbst in eigener Person verwirklichen. Dies kann gem. § 57 Abs. 1 Satz 2 AO auch durch Hilfspersonen geschehen, wenn deren Wirken nach den Umständen des Falls, insbesondere nach den rechtlichen und tatsächlichen Beziehungen, die zwischen der Körperschaft und der Hilfsperson bestehen, wie eigenes Handeln der Körperschaft anzusehen ist. Zur gemeinnützigkeitsrechtlichen Beurteilung der Tätigkeit als Hilfsperson nimmt die OFD Stellung.