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NWB Nr. 35 vom Seite 2957 Fach 21 Seite 1519

Grundzüge des Wechselrechts

Ein bewährtes Kreditsicherungsmittel für die Praxis

Detlef Burhoff

Der Wechsel verbrieft eine Geldforderung, die erst bestimmte Zeit nach der Errichtung der Urkunde fällig ist. Damit kommt dem Wechsel Kreditfunktion zu. Der Wechsel ist jedoch anders als der jederzeit fällige Scheck kaum Zahlungsmittel. Als Kreditsicherungsmittel hat der Wechsel auch heute noch Bedeutung.

I. Begriffsbestimmungen

Der Wechsel ist ein Wertpapier. Der in ihm verbriefte Geldanspruch kann bei Besitz des Wechsels und Verfügungsgewalt geltend gemacht werden. Er ist ein sog. gesetzliches oder geborenes Orderpapier.

Unterschieden werden müssen der gezogene Wechsel (Art. 1 WG) und der eigene Wechsel (Solawechsel, Art. 75 WG). Der gezogene Wechsel entspricht in seiner Grundstruktur einer Anweisung nach § 783 BGB, der eigene Wechsel einem Schuldversprechen nach § 780 BGB. Beim gezogenen Wechsel müssen begrifflich drei Beteiligte, die nicht personenverschieden zu sein brauchen, vorhanden sein: der Aussteller, der Bezogene oder Akzeptant, der Wechselgläubiger oder Remittent. Beim eigenen Wechsel sind der Aussteller und der Bezogene eine Person. Beim Wechsel an eigene Order sind der Aussteller und der Wechselgläubiger identisch (Art. 3 Abs. 1 WG). Der Wechsel kann auch auf den Aussteller ...

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