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FG Köln Urteil v. - 13 K 5299/04 EFG 2005 S. 1643 Nr. 20

Gesetze: KStG § 17, AktG § 302, KStG § 14

Organschaft: Verlustübernahme nach § 302 AktG als Organschaftsvoraussetzung

Leitsatz

1) Für die steuerliche Anerkennung einer Organschaft ist bei sinnorientierter Auslegung des Begriffs "vereinbart" in § 17 Nr. 2 KStG lediglich erforderlich, dass neben den Voraussetzungen von §§ 14, 17 Nr. 1 KStG ein wirksamer Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen und dabei/dadurch die Verlustübernahme entsprechend § 302 AktG herbeigeführt wird (Änderung der Rspr.).

2) Soweit man der unter Leitsatz 1) vertretenen Auslegung nicht folgt, ist zumindest eine ausdrückliche Vereinbarung gemäß § 302 Abs. 3 AktG nicht (mehr) erforderlich (Änderung der Rspr.).

3) Soweit man weder der zu Leitsatz 1) noch zu Leitsatz 2) vertretenen Auffassung folgt, ist es jedenfalls nicht erforderlich, dass die in einer Ergänzungsvereinbarung vereinbarte ausdrückliche Verlustübernahme als steuerliche Wirksamkeitsvoraussetzung bereits bis zum Ende des Jahres der erstmaligen Durchführung des Gewinnabführungsvertrags i.S. des § 14 Nr. 3 Satz 1 1. Hs. KStG vereinbart worden sein muss.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
DStRE 2006 S. 535 Nr. 9
EFG 2005 S. 1643 Nr. 20
WPg 2006 S. 1178 Nr. 18
FAAAB-58841

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FG Köln, Urteil v. 22.06.2005 - 13 K 5299/04

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