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Keine Steuerbefreiung für Supervisionsleistungen, wenn Hauptzweck nicht Gesundheitsschutz ist
Die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 14 S. 1 UStG setzt voraus, dass das Hauptziel der Tätigkeit der Schutz der Gesundheit ist. Supervisionsleistungen, die an Psychotherapeuten von Einrichtungen (z. B. Krankenhäusern) erbracht werden und in einer ständigen professionellen Begleitung i. S. einer Steuerung, Korrektur und Überwachung der beruflichen Tätigkeit der bei den Einrichtungen beschäftigten Therapeuten bestehen, dienen hauptsächlich der Professionalisierung der Beschäftigten. Für die Umsatzsteuerfreiheit von Supervisionsleistungen nach § 4 Nr. 14 UStG reicht es deshalb nicht aus, dass die auch bei Heilbehandlungen eingesetzten Methoden angewandt werden und diese auch der gesundheitlichen Prophylaxe dienen können.