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Übergang vom Anrechnungsverfahren zum Halbeinkünfteverfahren
Die durch Art. 3 Nr. 22 des Steuersenkungsgesetzes in das Körperschaftsteuergesetz eingefügten Regelungen in §§ 36 und 37 KStG n. F. über die im Übergang vom Anrechnungsverfahren auf das Halbeinkünfteverfahren vorzunehmende Umgliederung der nach § 30 KStG a. F. ermittelten und nach § 47 KStG a. F. gesondert festgestellten Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals von Körperschaften sind von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Körperschaften haben eine Verschlechterung ihrer wirtschaftlichen Situation hinzunehmen, die sich im Rahmen der Umgliederung dadurch ergibt, dass in Folge der Saldierung von negativem EK 02 mit positivem EK 45 Körperschaftsteuerguthaben endgültig verloren geht. Hierdurch sind insbesondere keine Eigentums- oder eigentumsähnlichen Rechte der betroffenen Körperschaft verletzt.