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Änderung des geprüften Jahresabschlusses durch Gesellschafterversammlung einer GmbH
Ändert die Gesellschafterversammlung einer GmbH aufgrund der Auflösung von Gewinnrücklagen den geprüften Jahresabschluss, so kann für die von ihr gefassten Beschlüsse über die Bilanzfeststellung und Gewinnverwendung in analoger Anwendung des § 173 Abs. 3 Satz 1 AktG im vereinfachten Verfahren ein nachträglicher Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers erteilt werden.