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Erwerb eines Rentenstammrechts mit später beginnenden Rentenzahlungen gegen fremdfinanzierten Einmalbetrag
Zur Behandlung von Aufwendungen für den Erwerb eines Rentenstammrechts mit später beginnenden Rentenzahlungen (Aufschubrente) gegen fremdfinanzierten Einmalbetrag – hier: Rentenmodell („Mehrertrags-Rente”) der ARAG Lebensversicherungs AG – nimmt die OFD Hannover Stellung. Hat der Steuerpflichtige von Anfang an auf ein Kapitalwahlrecht verzichtet, sind die Werbungskosten, die im Zusammenhang mit dem Erwerb des Rentenstammrechts stehen, von Anfang an im Rahmen der sonstigen Einkünfte zu berücksichtigen. Eine Versteuerung der in der Aufschubzeit anfallenden rechnungsmäßigen und außerrechnungsmäßigen Zinsen als Einkünfte aus Kapitalvermögen zum Ende der Ansparphase findet mangels Zuflusses nicht statt.