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Verluste bei Verfall von Optionsscheinen
Ungeachtet etwaiger verfassungsrechtlicher Bedenken gegen die Besteuerung von Spekulationseinkünften im Veranlagungszeitraum 1999 können Verluste aus verfallenen Optionsscheinen, die vor dem 1. Januar 1999 angeschafft wurden, nicht nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG 1999 geltend gemacht werden. Ein verfassungsrechtlich bedenkliches Vollzugsdefizit ist für die Besteuerung von Spekulationseinkünften im Jahr 1999 nicht festzustellen. Anmerkung: Vgl. aber .