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Finanzgerichtsordnung | Besetzung des BFH bei Beschlüssen über Erinnerungen gegen den Kostenansatz
Über Erinnerungen gegen den Kostenansatz nach § 66 Abs. 1 GKG n. F. entscheidet der zuständige Senat des BFH in der bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung gemäß § 10 Abs. 3 FGO maßgebenden Besetzung von drei Richtern. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 GKG n. F. steht dem nicht entgegen, weil beim BFH eine Entscheidung durch den Einzelrichter gerichtsverfassungs- und prozessrechtlich weder vorgesehen noch vorbehalten ist ( NWB LAAAB-58223).