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NWB Nr. 34 vom Seite 2837

„Frühestens” ist nicht „spätestens” – Arbeitsagentur darf Arbeitslosengeld nicht kürzen

Wer sich als juristischer Laie am Wortlaut des Gesetzes orientiert, handelt nicht vorwerfbar. Es kann von ihm nicht erwartet werden, dass er eine Gesetzesformulierung in entgegengesetztem Sinne auslegt. Mit dieser Begründung verurteilte das Hessische LSG (Beschluss v. - L 7 AL 100/05 ER, rkr.) die Bundesagentur für Arbeit, einem Arbeitslosen den einbehaltenen Betrag in Höhe von 1 500 € auszuzahlen.

Nach dem Wortlaut des Gesetzes hat bei einem befristeten Arbeitsverhältnis die Meldung bei der Arbeitsagentur „frühestens” drei Monate vor dessen Beendigung zu erfolgen und nicht „spätestens”. Auch wenn inzwischen eine Änderung der Vorschrift in dem Sinne geplant sei, wie sie die Arbeitsagentur bereits jetzt auslege, könne dem Antragsteller daraus kein Vorwurf gemacht werden. Er habe sich an dem konkreten Wortlaut des Gesetzes orientiert. Seine Meldung bei der Arbeitsagentur sei damit rechtzeitig erfolgt und diese sei verpflichtet, das Arbeitslosengeld in voller Höhe auszuzahlen.

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