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Feststellung der Einkünfte bei einer Zebragesellschaft
Anmerkungen zum
Zur verfahrensrechtlichen Bewältigung der sich bei der Zebragesellschaft ergebenen materiell-rechtlichen Rechtsfolgen hat der Große Senat des BFH entschieden, dass auf der Ebene der vermögensverwaltenden Gesellschaft/Gemeinschaft nur die dort verwirklichten Besteuerungsgrundlagen mit Bindungswirkung festgestellt und einkommensteuerrechtlich qualifiziert werden. Im Verhältnis zu dem an der vermögensverwaltenden Gesellschaft betrieblich Beteiligten (Gesellschafter bzw. Miteigentümer) „wandeln” sich die Besteuerungsgrundlagen bei diesem – „außerhalb” der Zebragesellschaft – um in die Zurechnung betrieblicher Einkünfte. Die verfahrensrechtlichen Konsequenzen hieraus hat das für die Veranlagung des Beteiligten zuständige Finanzamt zu ziehen. Die vom III. Senat des BFH befürwortete wechselseitige Abhängigkeit von Grundlagen- und Folgebescheid („Pingpong-Lösung”) lehnt der Große Senat ab.
DokID ▶ NWB RAAAB-56961. Rechtsgrundlage ▶ § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, § 182 Abs. 1 AO. Vorlagebeschluss ▶ , BStBl 2003 II S. 167. Vorinstanz ▶ , F NWB NAAAB-10748, EFG 1998 S. 1682.
I. Sachverhalt und Verlauf des Ausgangsverfahrens
Der Kläger, ein Architekt, gründete im Jahr