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Doppelerfassung von Betriebseinnahmen in der Buchführung kein grobes Verschulden
Die doppelte Buchung von Betriebseinnahmen in der Buchführung ist kein grobes Verschulden. Wird die Fehlbuchung nachträglich bekannt, so steht dies der Änderung eines bestandskräftigen ESt-Bescheids nicht entgegen. Auch mehrere leichte Fahrlässigkeiten führen insgesamt nicht zu einem groben Verschulden.