Oberfinanzdirektion Chemnitz - InvZ 1050 - 22/64 - St 21

Genehmigung des Investitionszulagengesetzes 2005 durch die Europäische Kommission

Kurzinformation Investitionszulage Nr. 77/2005

Bezug:

Die Europäische Kommission hat am den letzten bisher noch nicht genehmigten Teil des Investitionszulagengesetzes (InvZulG) 2005 genehmigt. Das InvZulG 2005 gilt nun auch bezüglich Investitionsvorhaben von mittleren Unternehmen in Schwierigkeiten, die einen Umstrukturierungsplan auf der Grundlage einer Genehmigungsentscheidung für eine Umstrukturierungsbeihilfe umsetzen, der auf den „Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten” vom basiert und die Genehmigungsentscheidung nicht ausdrücklich eine Investitionszulage unter dem vorliegenden Investitionszulagengesetz 2005 einbezieht. Vor Festsetzung der Investitionszulage bedarf es in diesen Fällen der Genehmigung der Europäischen Kommission im Einzelfall. Dies wurde in der Verordnung zur Durchführung von § 5 Abs. 2 Satz 4 des Investitionszulagengesetzes 2005 geregelt, der der Bundesrat am zugestimmt hat (eingestellt im OFD-Intranet unter Steuer/Einzelsteuerarten/Investitionszulage/Sonstige Fachinformationen). Die Verordnung wird zeitnah im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht.

Das Investitionszulagengesetz 2005 ist somit vollständig in Kraft getreten.

Die OFD weist darauf hin, dass im Investitionszulagenantrag nach § 2 InvZulG 2005 für das Jahr 2004 in Zeile 44 eine Abfrage bezüglich „weiterer öffentlicher Finanzierungshilfen” enthalten ist. Ergibt sich in diesem Zusammenhang ein Hinweis auf eine Umstrukturierungsbeihilfe im o. g. Sinne, ist zu prüfen, ob der Fall wegen des notwendigen Notifizierungsverfahrens der Oberfinanzdirektion Chemnitz vorzulegen ist.

Oberfinanzdirektion Chemnitz v. - InvZ 1050 - 22/64 - St 21

Fundstelle(n):
PAAAB-58427