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Vermietung eines Gebäudeteils an Fahrschule
Vermietet eine Ehefrau ein gemischt genutztes Gebäude teilweise an das Unternehmen ihres Ehemanns, der dort eine Fahrschule betreibt, die sowohl Umsätze, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, als auch nach § 4 Nr. 21 UStG umsatzsteuerfreie Umsätze erbringt, kann die Ehefrau insoweit nicht nach § 9 Abs. 1 und 2 UStG auf die Steuerfreiheit ihrer Vermietungsumsätze verzichten. Die Vorsteuern aus der Errichtung des Gebäudes sind deshalb insoweit nicht abziehbar. Die Regelung des Abschn. 148a Abs. 3 UStR, nach der bei einer geringfügigen Verwendung von bis zu fünf v. H. für die den Vorsteuerabzug ausschließenden Umsätze der Verzicht auf die Steuerbefreiung zur Vermeidung von Härten zulässig ist, ist eine Billigkeitsregelung, die den für das Steuerfestsetzungsverfahren zwingenden § 9 Abs. 2 UStG nicht abzuändern vermag.