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Zusammenhang zwischen schädlicher Anteilsübertragung und Betriebsvermögenszuführung
Außerhalb des Verfahrens zur Aussetzung der Vollziehung ist weiter an der Rechtsauffassung des (BStBl 1999 I S. 455, Rz. 12) festzuhalten, nach der grundsätzlich ein (zeitlicher) Zusammenhang anzunehmen ist, wenn die schädliche Anteilsübertragung und Betriebsvermögenszuführung innerhalb von fünf Jahren erfolgen. Es bestehen keine Bedenken, in Einzelfällen, in denen die Anwendung des § 8 Abs. 4 KStG unter dem Gesichtspunkt des zeitlichen Zusammenhangs fraglich ist, unter den Voraussetzungen des § 361 AO Aussetzung der Vollziehung zu gewähren. In anders gelagerten Fällen, z. B. in denen eines Gesamtplans, ist die Aussetzung der Vollziehung regelmäßig abzulehnen.