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Konkretisierung der Investition bei Ansparrücklage
Bereits bei Bildung der Ansparrücklage nach § 7g EStG muss der Steuerpflichtige die voraussichtliche Investition so konkret und genau bezeichnen, dass im Falle der Investition festgestellt werden kann, ob die vorgenommene Investition tatsächlich der voraussichtlichen Investition entspricht. Die Benennung eines genauen Investitionszeitpunkts ist hierbei nicht erforderlich. Dem anderslautenden (BStBl 2004 I S. 337) ist nicht zu folgen. Die wiederholte Rücklagenbildung, ohne tatsächliche Vornahme einer Investition, ist kein Gestaltungsmissbrauch i. S. von § 42 AO.