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Berufsrecht | Verlust der Zulassung bei Vermögensverfall
Die Bestimmung des § 7 Nr. 9 BRAO über die Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls knüpft an eine abstrakte Gefährdung der Rechtspflege an und stellt – anders als der Widerrufsgrund wegen Vermögensverfalls nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO – nicht darauf ab, ob eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls ausgeschlossen ist. Geordnete Vermögensverhältnisse eines Antragstellers können erst dann wieder hergestellt sein, wenn das Insolvenzverfahren beendet und der Beschluss über die Ankündigung der Restschuldbefreiung (§ 291 InsO) tatsächlich ergangen ist ( AnwZ (B) 7/04).