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Geltendmachen eines Pflichtteils
Der Pflichtteilsberechtigte macht seinen Pflichtteil i. S. des § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG geltend, wenn er ein ernstliches Erfüllungsverlangen an den Erben richtet. Dieses Verlangen löst den Steueranspruch aus. Eine fehlende Bezifferung des Anspruchs ist in diesem Zusammenhang nach Ansicht des , ohne Bedeutung, weil die Ermittlung des Nachlasswerts als Grundlage für die Berechnung des Pflichtteils in die Verantwortung des Erben fällt (§ 2314 BGB) und die einen vollwirksamen Anspruch voraussetzenden zivilrechtlichen Verzugsfolgen (§§ 284, 288 BGB) auch dann eintreten, wenn der angemahnte Anspruch nicht beziffert ist.