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Umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage der privaten Wohnungsverwendung
Die in die Bemessungsgrundlage eingehenden Anschaffungs-/Herstellungskosten sind planmäßig auf eine Nutzungsdauer von zehn Jahren zu verteilen. Sowohl § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG 1999 als auch Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. c der 6. EG-Richtlinie erlauben es nach Ansicht des , von einer zehnjährigen Nutzungsdauer für Gebäude im umsatzsteuerlichen Sinn auszugehen. Diese Auffassung des FG Nürnberg steht im Gegensatz zu den Auffassungen mehrerer anderer Finanzgerichte, die ihre Fälle dem BFH bzw. EuGH vorgelegt haben.