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Eigenheimzulage bei weiterem Ausbau an Erstobjekt innerhalb des Förderzeitraums
Kann für einen Dachgeschossausbau wegen Erreichens der Höchstbeträge nach § 9 Abs. 6 EigZulG nur im ersten Jahr des Förderzeitraums eine Zulage gewährt werden, kann nach Ansicht des , ein weiterer Ausbau oder eine anderweitige Erweiterung (hier: Anbau eines Wintergartens) in den folgenden sieben Jahren als weiteres eigenheimzulagerechtliches „Objekt” behandelt und dafür nochmals Eigenheimzulage beantragt werden, sofern noch kein Objektverbrauch eingetreten ist. Die Ausschlussregelung für eine gleichzeitige Doppelförderung von zwei in räumlichem Zusammenhang belegenen Objekten von Ehegatten kommt insoweit nicht zur Anwendung.