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Lieferungen von Gas über das Erdgasnetz und von Elektrizität
Zur Umsetzung der Richtlinie 2003/92/EG (Richtlinie Gas und Elektrizität) zum in das nationale Recht wurde ein neuer § 3g UStG eingeführt, der in Abs. 1 als Ort der Lieferung von Gas oder Elektrizität an ein Energieversorgungsunternehmen (Wiederverkäufer) den Sitz des Abnehmers bestimmt. Nach § 3g Abs. 2 UStG n. F. gilt bei der Lieferung von Gas oder Elektrizität an andere Abnehmer der Ort des Verbrauchs als Lieferort. Der Ort des Verbrauchs ist üblicherweise dort, wo sich der Zähler des Abnehmers befindet. Die Lieferung von Gas und Elektrizität eines im Ausland ansässigen Unternehmers wird nach § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UStG n. F. in die Umkehr der Steuerschuldnerschaft einbezogen. Mit Schreiben vom hat das BMF nun umfangreich Stellung zu diesen Neuregelungen genommen.