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Genehmigung des Investitionszulagengesetzes 2005
Die Investitionszulage nach § 2 InvZulG 2005 kann für Investitionen im Landwirtschaftssektor gewährt werden. Das BMF hat das berichtigt und teilt mit, dass bei Maßnahmen, deren beihilfefähige Kosten 25 Mio. € überschreiten oder der Gesamtbetrag der Beihilfe höher als 12 Mio. € vor Investitionsbeginn die beihilferechtliche Genehmigung der Kommission einzuholen ist. Ausgaben, die vor der Genehmigung durch die Kommission getätigt werden, sind nicht förderfähig.